Der “Gier-Banker” am Pranger – Identifizierende Verdachtsberichterstattung in der Presse
Fast täglich werden wir durch die Medien mit Verdachtsberichterstattungen konfrontiert.
Unsere Kanzlei betreut aktuell drei Verfahren, welche die Problematik der identifizierenden Verdachtsberichterstattung betreffen und
im Frühjahr 2011 vom Kammergericht Berlin und vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg jeweils in der Berufungsinstanz zu
entscheiden sind.
Das Problem einer solchen Verdachtsberichterstattung liegt darin, dass die erzielte Prangerwirkung für den Betroffenen von
erheblichem Maß sein kann. Damit stellt die Verdachtsberichterstattung hohe Anforderungen an die Sorgfalt von Journalisten. Zu
beachten ist, dass jede Person bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen ist. Bei der insofern zu
vermeidenden Vorverurteilung durch eine Berichterstattung kommt der Verdachtsberichterstattung per se eine enorme Brisanz zu. Denn
bei der Verdachtsberichterstattung stellt sich die Frage der Vorverurteilung bereits alleine durch die Berichterstattung an sich.
Oft setzt sich die Berichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren im Kopf der Rezipienten gerade im Sinne einer
Vorverurteilung fest. Die Meldung, dass ein Ermittlungsverfahren später wieder eingestellt wurde, prägt sich – sofern sie überhaupt
in einer vergleichbaren Form publiziert wird, erfahrungsgemäß beim Leser nicht in derselben Stärke ein.
Aktuell wird gerade in allen Medien über das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Bayern-LB-Vorstand Gerhard
Gribkowsky berichtet. Neben Titulierungen wie „Gier-Banker“ sieht sich Herr Gribkowsky zur Zeit insbesondere einer Berichterstattung
ausgesetzt, die seinen vollen Namen nennt und zudem die Artikel mit ungepixelten Fotos von ihm versieht.
Solche Fälle der identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind besonders kritisch zu beobachten, weil die anprangernde Wirkung
sich aufgrund der vollen Identifizierbarkeit für jedermann durch Namensnennung und Bildnisveröffentlichung besonders anhaltend
einprägt.
Die Voraussetzungen an eine solche Verdachtsberichterstattung unter Namensnennung sind nach der ständigen presserechtlichen
Rechtsprechung klar und streng aufgestellt worden:
Eine identifizierende Berichterstattung unter voller Namensnennung ist demnach nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei
Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maß interessieren in Betracht (vgl. exemplarisch BGH NJW 2000, 1036, 1038). Ein
solches öffentliches Interesse kann sich beispielsweise aus der Stellung des Betroffenen, z. B. als Am…
»
Vollständiger Artikel