Der Gewinn von Euroweb

Die Euroweb Internet GmbH hat ihre Argumentation zur Abrechnung im Prozess geändert und trägt nun wie folgt vor:

Wie der BGH im Rahmen seiner vorzitierten Entscheidung vom 27.01.2011 entschieden hat und zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Klägerin infolge der Kündigung Anspruch auf die vetraglich vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen nach § 649 S. 2 BGB.

Die Abrechnung des gekündigten Internet-System-Vertrages gestaltet sich damit unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH wie folgt:

Die vertragflich vereinbarte Netto-Gesamtvergütung setzt sich wie folgt zusammen:

Einmalige Abschlusskosten, netto 199,00 Euro Monatliches Entgelt i.H.v. 200,00 Euro netto x 48 Monate = 9.600,00 Euro Gesamt netto 9.799,00 Euro

Die Klägerin hat infolge der Vertragskündigung, …, tatsächlich folgende Aufwendungen erspart:

einmalige Fahrtkosten des Medienberaters … Einmaliuge Fahrtkosten des Videojournalisten … Porto Kosten für Paper … Kosten für die Resistrierung und Portierung Internet-Domains …

Die Klägerin hat emzufolge infolge der Kündigung des Vertrages Aufwendungen erspart in Höhe von insgesamt 756,35 Euro.

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Themen: Internet , Vertrag , Porto , Netto , Kanzlei
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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