Der gewerbliche Privatverkäufer in Auktionsplattformen

Auktionsplattformen wie E-Bay oder Riccardo sind eigentlich sinnvolle Angelegenheiten. Das ungeliebte Weihnachtsgeschenk kann ebenso wie zu klein gewordene Kleidung noch einer nahezu unbegrenzten Zahl an potentiellen Käufern angeboten werden. Das spart den Gang zum Flohmarkt und erhöht die Verkaufschancen erheblich. Für Privatleute, die mal eben ein zwei Sachen verkaufen wollen, ist dies eine feine Sache.

Längst haben auch gewerbliche Händler diese Plattformen und das Verkaufspotential erkannt. Und so dürfte ein Großteil der angebotenen Waren heutzutage im Rahmen von Festpreisangeboten einen Abnehmer finden. Der Auktionsgedanke leidet ein wenig.

Neben den privaten und den gewerblichen Verkäufern hat sich jedoch, oft unbemerkt von sogar den Betroffenen selbst, die Gruppe der gewerblichen Privatverkäufer gebildet. Diese Gruppe zeichnet sich meist dadurch aus, dass sie keinerlei Ahnung von ihrem Status haben. ´

Wer nämlich vom Verkaufsfieber gepackt wird und fröhlich immer neue Sachen auf Auktionsplattformen anbietet, der kann sehr schnell als gewerblicher Verkäufer gelten, obwohl er sich als Privatverkäufer wähnt. Denn für diese Einordnung kommt es nicht auf das gewollte Handeln sondern vielmehr auf die objektive Betrachtung an.

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Gewerbliches Handeln Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entworfen, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Verkäufer noch privat oder schon gewerblich handelt. Als gewerblicher Verkäufer kann eingestuft werden, wer eine große Anzahl von Artikeln anbietet, viel Neuware im Bestand hat oder mehrere gleichartige Artikel gleichzeitig verkauft. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung werden noch andere Kriterien hinzugezogen.

Ist das Kind den Stramplern entwachsen und werden alle 50 Strampler in gesonderten Auktionen angeboten, so dürfte eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn man mehrere Handys gleichen Typs gleichzeitig anbietet. Immer kommt es dabei jedoch auf die Einzelfallentscheidung des angerufenen Gerichts an.

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Die Folgen gewerblichen Handelns Zwei grundlegende Probleme stellen sich dem unerwartet gewerblich Handelndem. Zum einen haftet er gegenüber den Käufern wie ein professioneller Händler. Dies schließt unter anderem Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte ein. Sind die Käufer Verbraucher, steht ihnen zusätzlich ein Widerrufsrecht zu. Dieses dürfte mangels vorhandener Widerrufsbelehrung vielfach zeitlich unbegrenzt gelten.

Zum zweiten werden echte gewerbliche Händler oftmals auf solche Angebote aufmerksam. Dies kann die Gefahr teurer Abmahnungen mit sich bringen. Wer gewerblich handelt hat nämlich erhebliche Informationspflichten, u.a. im Hinblick auf Impressum, Widerrufsbelehrung, Telemediengesetz, Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-Info-VO) etc. Werden all diese Informationspflichten nicht erfüllt, so kann dies Unterlas…

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Erschienen 26. April 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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