Der gelbe Brief mit dem Vollstreckungsbescheid alleine reicht nicht zur “Vollstreckungs- inkongruenz”
am 13.01.2007 von InsoBlog.de
Der Gläubiger hatte über ein Inkassobüro gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Den VB hat das Amtsgericht im Amtsbetrieb dem Schuldner zugestellt. Nach Zustellung des VB hat der Schuldner an den Gläubiger bezahlt. Die Forderung des Gläubigers war fällig. Zustellung und Zahlung liegen innerhalb der Anfechtungsfristen gemäß §§ 130 und 131 InsO.
Dem Insolvenzverwalter ist der Beweis nicht gelungen, dass dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Der Insolvenzverwalter hat jedoch auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 131 InsO als “inkongruente Deckung” angesehen. Durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides habe die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners unmittelbar angestanden.
Der BGH hat die Revision des Insolvenzverwalters gegen die insoweit abgewiesene Klage als unbegründet zurückgewiesen:
Die schärfere Haftung nach dieser Vorschrift [§ 131 InsO Anmerkung von mir] ist nur gerechtfertigt, wenn der Gläubiger abgesehen von der Erwirkung eines Vollstreckungstitels weiteren Druck auf den Schuldner ausgeübt hat, die fällige Leistung zu erbringen. Erst wenn der Gläubiger deutlich gemacht hat, er werde alsbald die Zwangsvollstreckung einleiten, sofern der titulierte Forderungsbetrag nunmehr nicht beglichen werden sollte, hat er sich eines Mittels bedient, welches mit dem Vorrang der Gläubigergleichbehandlung in dem von den §§ 130 bis 132 InsO besonders geschützten Zeitraum …
Zahlung nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides
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