Der gefälschte Überweisungsauftrag
Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag von 40.000 €
gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht worden war.
Die Klägerin aus Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, ein Geschäftsgirokonto, von dem sie
Handwerksrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die beklagte Bank 40.000 € vom Konto der Klägerin auf ein
Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die beklagte Bank wurde aufgrund eines handschriftlich
ausgefüllten Überweisungsformulars tätig, wonach vom Konto der Klägerin 40.000 € an P.O. überwiesen werden sollten. Der
Überweisungsträger trug neben dem Datum 18. „May” 2007 eine Unterschrift, die von der beklagte Bank als Unterschrift der Klägerin
angesehen wurde. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 € wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007, 15.34
Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das
leergeräumte Konto bei der P.-Bank aufgelöst.
Die Klägerin hat die beklagte Bank daraufhin gerichtlich auf Zahlung von 40.000 € in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt,
dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000 € gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr
erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18. Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über
40.000 € unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen
habe. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer,
gefälschter Überweisungsträger über 40.000 € hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der
P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei.
Die beklagte Bank hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der
Klägerin selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die
falsche Überweisung hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Koblenz gab der Bank Recht und wies die Klage ab. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im
Wesentlichen – bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten – stattgegeben.
Die Klägerin habe, so das Oberland…
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