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Der ganz normale Wahnsinn

am 13.05.2008 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

Verkaufte Lebensmittel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, werden sie allerdings in Gaststätten serviert, fällt der normale Umsatzsteuersatz von (jetzt) 19 % an. So weit, so klar.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. April 2008 - 6 K 1108/07) musste nun in höchst juristischer Weise differenzieren: der steuerpflichtige Kläger hatte auf einem Wochenmarkt in einem mobilen Verkaufswagen Wurstwaren angeboten. Mit zum Angebot gehörte zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Wurst - warme Fleischwurst und Wurstsuppe. Der Verkäufer hatte es allerdings unterlassen, über die Verkäufe getrennt Buch zu führen. Das Finanzamt hatte den Anteil des “Restaurationsumsatzes” geschätzt und nachträglich Steuern von 4.000 Euro verlangt. Der Verkäufer wehrte sich - und verlor:

ein Restaurationsumsatz sei durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil aus der Lieferung von Nahrungsmitteln bestehe, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen würden. Es sei zu unterscheiden, ob sich ein Umsatz auf Lebensmittel „zum Mitnehmen” beziehe und daneben keine Dienstleistungen erbracht würden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollten. Es komme darauf an, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiege. Im Streitfall sei entscheidend, dass nach vorliegenden Fotografien Stehtische aufgestellt worden seien, an denen die angebotenen Speisen verzehrt werden konnten. Ein Marktschirm habe vor Witterungseinflüssen geschützt, außerdem seien die Stehtische regelmäßig gereinigt worden. Insoweit würden die Stehtische und teilweise der Marktschirm eine - den Verhältnissen des Wochenmarktes angepasste - Essatmosphäre schaffen, die den Kunden eine Infrastruktur bereitstelle und den Raum zur Einnahme der angebotenen Speisen und Getränke ähnlich einer sozialen Tabuzone …

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