Der Führer warnt: Wehret den Anfängen!

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat am 21.07.2009 entschieden, wegen der Ausstellung eines Gartenzwerges, der den Hitlergruß zeigt, kein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen einzuleiten.

Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist weder beim Künstler noch beim Galerieverantwortlichen in einer der dort genannten Tathandlungen belegt. Zwar stellt der Hitlergruß ein Kennzeichen der ehemaligen Nationalsozialistischen Deut-schen Arbeiterpartei (NSDAP) dar. Jedoch wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Gebrauch des Kenn-zeichens einer verfassungswidrigen Organisation dann nicht erfasst, wenn dies in einer Darstellung geschieht, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies läuft dem Schutzzweck von § 86a StGB laut BGH ersichtlich nicht zuwider. Auch erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grundsätzlich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorrätighalten, Verbreiten und sonstiges Ver…

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Themen: Adolf Hitler , Harald Schmidt , Youtube

Erschienen 31. Juli 2009 auf http://sebastianwenzel.com/blog.

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Kein Ermittlungsverfahren wegen/gegen Gartenzwerg mit Hitlergruß

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StGB - Einzelnorm
Justiz in Bayern - Oberlandesgericht Nürnberg - Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sieht mit Verfügung vom 21.07.2009 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Ausstellung eines Gar-tenzwerges, der den Hitlergruß zeigt, ab.