Der Freistaat Bayern kann „Zeitzeugen“ nicht verbieten
Vor dem LG München I wurde heute über einen Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen den englischen Verleger der Zeitschrift
„Zeitzeugen“ verhandelt und weitgehend zurückgewiesen.
Der Verleger hatte begonnen, seine Zeitschrift mit Nachdrucken verschiedener aus den Jahren 1933 bis 1945 zu veröffentlichen. Dabei wurde die Publikation so gestaltet, dass sich
auf den Mantelseiten Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen geschichtlichen Ereignis befanden, welches als Thema der
Ausgabe mit Mittelpunkt stand. Auf den übrigen Seiten wurden Nachdrucke verschiedener Zeitungen aus der Zeit des Ereignisses mit
Artikeln zu genau diesem Thema abgedruckt. Dabei wurden teilweise Nachdrucke der Zeitungen „Angriff“, dessen Joseph Goebbels war, und des „Völkischen Beobachters“
unter dem Herausgeber Adolf Hitler verwendet.
Der wollte das weitere
Erscheinen der „Zeitzeugen“ verhindern und hatte per einstweiliger Verfügung beim Landgericht München I beantragt, die ersten beiden
Ausgaben der „Zeitungszeugen“ aus dem Januar 2009, aber auch etwaige weitere Ausgaben zu verbieten. Die Argumentation des Freistaates
zielte dabei darauf ab, dass er als Rechtsnachfolger des NS-Verlages Eher Inhaber aller Urheber- und Verlagsrechte der
Verlagsprodukte „Der Angriff“ und „Völkischer Beobachter” sowie der Urheberrechte von sei.
Dem folgten die Richter allerding nicht, sondern sie sind der Meinung:
„Der Freistaat Bayern hat keine urheberrechtlichen Ansprüche, mit denen er den Neudruck und die Verbreitung der Zeitungen „Völkischer
Beobachter“ und „Der Angriff“ aus den Jahren 1933 – 1938 verbieten kann. Den „Herausgebern“ Hitler und Goebbels kommt – so die
Richter der 21. Zivilkammer – mangels eigener schöpferischer Leistung kein Urheberrecht zu. Soweit dem Eher-Verlag selbst nach
damaligem Recht Urheberrechte zukamen, sind diese 70 Jahre nach Erstveröffentlichung der jeweiligen Zeitungen und damit für die
Jahrgänge 1933 – 1938 abgelaufen. Auch Rechte an einzelnen Artikeln konnte der Freistaat Bayern nicht nachweisen: I…
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