Der Fotografenvertrag und was hierbei zu beachten ist

Die Erstellung von professionellen Fotos ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus.

Werden von einer Agentur oder direkt vom Unternehmen Aufträge an externe Fotografen gegeben, dann muss ein Vertrag vorhanden sein, der die erforderlichen Punkte regelt. Die wesentlichen Inhalte eines solchen Vertrages sollen hier angesprochen werden. Denn fehlen vertragliche Grundlagen, dann merkt man dies meistens erst, wenn es später Streitigkeiten gibt. So einige ermüdende Rechtsstreitigkeiten hätten durch einen soliden Vertrag vermieden werden können. Das ist leider auch die Erfahrung einiger unserer Mandanten, die sich im Nachhinein aufgrund des fehlenden Vertrages ärgern mussten.

Vertragsgegenstand

Bevor der Fotograf mit seiner Arbeit anfängt, wird in der Regel ausführlich über das Vorhaben geredet und es werden die Wünsche des Auftraggebers klargestellt.

Oft wird aber nicht daran gedacht, eine möglichst ausführliche Beschreibung dessen in den Vertrag aufzunehmen, was sich der Auftraggeber als Ergebnis vorstellt. Diese Beschreibung sollte in eigenen Worten und ohne Juristensprech erfolgen. Denn sollten sich die Vertragspartner wegen des Umfangs des Auftrags uneinig sein und deswegen streiten, dann kommt es auf den Auftragsgegenstand an, welcher in der Präambel des Vertrages stehen sollte.

Rechteeinräumung

Die Regelung über die Rechteeinräumung ist der Kern eines jeden Vertrages mit Urheberrechtsbezug.

Die Vereinbarung zur Rechteeinräumung sollte alle geplanten Verwertungsformen erfassen. Es muss geregelt werden, welche Art von Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich) übertragen werden und ob es zeitliche, örtliche oder mediale Einschränkungen geben soll.

Fehlt es an einer Regelung zur Rechteübertragung in dem Vertrag, dann gilt das Gesetz. Einschlägig ist § 31 Abs.5 UrhG und damit die sogenannte Zweckübertragungslehre. Danach muss bei einer fehlenden Regelung der Fotograf nur die Rechte übertragen, die der Auftraggeber für sein Vorhaben benötigt. Dies kann für den Auftraggeber wesentliche Folgen haben, was aus folgendem Beispiel deutlich wird:

Wird der Fotograf beauftragt, Produktfotos für die Unternehmenswebseite zu erstellen, dann darf das Unternehmen diese Fotos später nicht für eine Facebook-Kampagne oder eine Printanzeige verwenden, wenn es an einer Regelung über die Rechteübertragung fehlt. Das heißt es kommt darauf an, was der Auftraggeber braucht und dies auch vertraglich regelt. Was der Auftraggeber sich im Geiste wünscht, ist unerheblich.

Namensnennung & Bearbeitung

Der Fotograf hat nach § 13 UrhG ein Recht auf Namensnennung. Danach ist der Grundsatz, dass die Fo…

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Themen: Foto , Urheber , Fotograf , Nutzungsrechte , Vertrag , Internetauftritt , Namensnennung , Erstellung , Ausschließliches Nutzungsrecht , Einfaches Nutzungsrecht , Rechteübertragung , Fotografenvertrag

Erschienen 30. Juni 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.

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