Der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht
Das OLG München hat in einem aktuellen Beschluss (OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09) darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf den Grundsatz des sog. “fliegenden Gerichtsstandes” keineswegs ein Selbstgänger sei.
Dem lag folgender Fall zu Grunde:
Der Kläger bot im Internet Stadtplankarten an, die nach Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung genutzt werden konnten. Da die Beklagte einen Ausschnitt des Online-Stadtplans verwendet hatte, ohne das Entgelt an den Kläger zu bezahlen, verlangte dieser gerichtlich Schadensersatz wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung.
Im Mahnbescheid bestimmte der Kläger, dass der Rechtsstreit nach Widerspruch an das Amtsgericht München, in dessen Bezirk sich der Sitz des Klägers befand, abzugeben sei. Das Amtsgericht München verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bochum, den Sitz der Beklagten, da es an einem ausreichenden Vortag zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Internetseite fehle. Dieses hielt sich auch für unzuständig. Das Oberlandesgericht München hatte sich darauf mit dem Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten zu befassen.
Der Senat führte aus, dass bei Urheberrechtsverletzungen Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort sei, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird. Das Amtsgericht München habe vor Verweisung durch rechtlichen Hinweis zu erkennen gegeben, dass es den Tatsachenvortrag zu den seine Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründenden Umständen für nicht ausreichend halte, und dabei zutreffend nach der bestimmungsgemäßen Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten gefragt. Auf die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit der Internetseite der Klägerin, zu der die Klägerin vorgetragen habe, komme es im erörterten Zusammenhang nicht an. In der neueren Rechtsprechung sei “ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den ‘fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung’, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung d…
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Erschienen 29. Juni 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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