Deutsche Gerichte bei Internetveröffentlichung in den USA zuständig
Recht geblogt | 9. März 2010 — Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren …
Das Internet kennt bekanntlich keine Staatsgrenzen und von Ausnahmen abgesehen, sind Webseiten länderübergreifend abrufbar. Dies führt auch dazu, dass bei rechtlichen Streitigkeiten im Onlinebereich oft unklar ist, welches Gericht zuständig ist. Hinzu kommt bei internationalen Konflikten die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das deutsche Recht Anwendung findet.
Gerade für Unternehmen ist die Frage, wo geklagt werden kann und welches Recht zu beachten ist, oft von wichtiger strategischer Bedeutung.
Nationale OnlinestreitigkeitenBereits bei juristischen Konflikten innerhalb Deutschlands wird klar, dass das deutsche Rechtssystem auf den ersten Blick keine Regelung für die moderne Technik hat: Wo muss ein Münchner Klage erheben, wenn er sich gegen den Wettbewerbsverstoß eines Hamburger Konkurrenten gerichtlich zur Wehr setzen will?
Eine sehr weitgehende Meinung ermöglicht dem Münchner, dass er vor jedem Gericht in Deutschland versuchen kann, sein Recht durchzusetzen. Nach dieser Ansicht könnte also aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes des Internet“ der Prozess vor einem Berliner Gericht ausgetragen werden.
Eine andere Ansicht hält dieses Vorgehen für zu uferlos. Nach dieser Meinung reicht alleine die technische Abrufbarkeit einer Internetseite nicht aus. Denn wenn sich beispielsweise zwei Dresdner Internetunternehmer wegen einer Onlinestreitigkeit vor Gericht gehen, dann kann eine Klage vor einem Gericht in Bamberg unzulässig sein.
So hat das Landgericht Hamburg (Az.: 303 O 197/10) in einer aktuelleren Entscheidung die freie Wahl des Gerichtstands eingeschränkt. Es ging um eine Domainstreitigkeit, bei der die Klägerin aus Lübeck kam und der Beklagte in Kassel wohnte, wobei die Webseite in Aachen gehostet wurde. Die Richter aus Hamburg erklärten, dass es bei einer Namensverletzung auf einen sachlichen Bezug für den Gerichtsstand ankommt. Die Klage hätte demnach in Lübeck erhoben werden müssen. Um eine Zuständigkeit des Hamburger Gerichts zu begründen, hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Interessenskollision in Bezug auf den Domainnamnen tatsächlich auch in Hamburg relevant ist. Die bundesweite Abrufbarkeit der Webseite reicht dafür jedoch nicht.
Internationale OnlinestreitigkeitenKomplizierter wird es bei länderübergreifenden Streitigkeiten. Da sich das Internet mit seiner weltweiten Abrufbarkeit wenig um nationale Rechtssysteme kümmert, ist oft unklar, wie die Rechtslage ist, wenn länderübergreifend mit Internetbezug gestritten wird.
Der Ausgangspunkt zu einem Lösungsansatz ist folgende Abgrenzung: Zielt ein Onlineinhalt, der Hintergrund einer Streitigkeit ist, auf eine bestimmte (nationale) Gruppe ab und ist die Verbreitung in Deutschland nicht nur zufällig, dann spricht Einiges für die Anwendung von deutschem Recht. Die Abgrenzung ist aber oft schwer. Man spricht von dem „bestimmungsgemäßen Abruf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Juli 2011 auf http://spreerecht.de.
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