Der Fiskus sponsert auch private Reisen

Werbungskosten liegen auch dann vor, wenn eine Dienstreise private Elemente enthält. Das können Arbeitnehmer und Selbstständige nutzen. Berufstätige können die Flug-, Fahrtkosten und Übernachtungskosten selbst dann von der Steuer absetzen, wenn eine Geschäftsreise auch für die Freizeit genutzt wird. Das gelingt sogar bei einem Aufenthalt im Ausland an touristisch attraktiven Orten, da sich die angefallenen Aufwendungen der Reise in privat und beruflich aufteilen lassen und dann nach diesem Verhältnis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Dem Finanzamt gegenüber kann dies durch die Zeiten nachgewiesen werden, die auf Tagung oder Geschäftstermine und auf Erholung oder Besichtigungen entfallen. Auf diese neue steuerliche Möglichkeit weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen den Abzug als Werbungskosten erlaubt, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs am Gardasee auch in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten genutzt wird. Das gelingt bei Auslandsreisen allerdings nur dann erfolgreich, wenn der Berufstätige den Anteil für dienstliche und priv…

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Themen: Fachbeiträge , Finanzamt , Stuttgart

Erschienen 21. Juni 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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