OVG Lüneburg: Zaubernder Rektor wird aus Beamtenverhältnis entfernt
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Erfüllt ein Grundschulrektor nicht die ihm obliegende Unterrichtsverpflichtung, kann dies, wie eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt, die Entfernung des Lehrers aus dem Dienst zur Folge haben. So hat das Lüneburger Oberverwaltungsgericht die von der Landesschulbehörde im Juli 2006 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Rektors einer Grundschule bestätigt und den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig, das noch dem Lehrer Recht gegeben hatte, geändert.
Die Landesschulbehörde hatte den Rektor wegen eines schweren Dienstvergehens, dessen disziplinarische Verfolgung voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde, vorläufig des Dienstes enthoben. Dem Vorwurf des schweren Dienstvergehens lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Rektor vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 bei einer Unterrichtsverpflichtung von 15 Wochenstunden im Umfang von 9 Wochenstunden Unterricht, insgesamt ca. 1.250 Unterrichtsstunden, nicht geleistet, zur Verheimlichung der Nichterfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2005/2006 ein Klassenbuch manipuliert, in den Jahren 2000 bis 2005 in erheblichem Umfang aus dem Schuletat Zaubermaterialien angeschafft, aber nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und einen Teil dieser Zaubermaterialien für zwei private Zaubervorführungen in Kindergärten verwendet hatte.
Das Verwaltungsgericht hat den Rektor auf die von der Landesschulbehörde mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis erhobene Disziplinarklage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 wegen dieser Vorwürfe eines Dienstvergehens für schuldig befunden, als Disziplinarmaßnahme allerdings lediglich auf die Zurückstufung in das Amt eines Lehrers erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis weiterverfolgt.
Auf den Antrag des Rektors hat das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben, da - mit Blick auf das erstinstanzlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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