Der Fahrer und die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung ausdrücklich keinen Anlass sah. Eine entsprechende Zurechnung kommt, so der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung ausdrücklichn, nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. Denn die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 64/08

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Themen: Verkehrsunfall , Motorrad , Unfallschaden , 823 Bgb , Kraftfahrzeuge , Fahrzeughalter § 823 Bgb

Erschienen 18. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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