Der neue Facebook “Send” Button

Nachdem vor ca. 1 Jahr der Like-Button von Facebook eingeführt wurde, bringt Facebook mit dem “Send”-Button nun eine Erweiterung, welche das Teilen von Inhalten mit einigen oder einzelnen Freunden ermöglicht. Bei dem “Send”-Button handelt es sich um ein Social-Plugin, das wie der “Like”-Button in einer Internetseite integriert werden kann.

Der “Send”-Button erlaubt es Besuchern, einen Link an ausgewählte Facebook-Freunde via Facebook-Message zu senden. Darüber hinaus kann der jeweilige Link auch in Gruppen publiziert oder via E-Mail an E-Mail Empfänger gesendet werden. Dem jeweiligen Link kann eine individuelle Nachricht hinzugefügt werden.

Schaut man sich die Funktion des Buttons genau an, wird man unweigerlich an die bis vor einiger Zeit gerne verwendete “Tell-a-Friend” Funktion erinnert. Die Tell-a-Friend Funktion war bis vor einiger Zeit auf nahezu jeder Internetseite zu finden. Aufgrund aufkommender Abmahnungen von Online-Shop Betreibern ist diese Funktion dann nach und nach von den verschiedenen Angeboten entfernt worden.

Die Rechtslage bei der “Tell-a-Friend” Funktion stellt sich sehr unterschiedlich dar.

Bereits im Jahr 2005 hatten sich das Landgericht Nürnberg (Urteil vom 21.4.2005, 1 HKO 10587/04) und nachfolgend das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, 3 U 1084/05) mit der Frage der Zulässigkeit der Tell-a-Friend-Funktion auseinanderzusetzen. Nach Ansicht des OLG Nürnberg liegt in der über diese Funktion versandten E-Mail eine belästigende und unzulässige Werbung, wobei das Gericht gleichzeitig darauf hinwies, dass eine reine Produktempfehlung aufgrund des Entschlusses eines Dritten unbedenklich sein dürfte.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. August 2009 (AZ: 15 S 8/09) entschieden, dass in einer Empfehlungsemail ohne Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige Werbung zu sehen sein kann.

Ist die Versendung von E-Mails mittels der Tell-a-Friend-Funktion als belästigende Werbung anzusehen, droht theoretisch eine Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen sowie durch die jeweiligen Empfänger wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Mit einer Abmahnung kann ein entsprechender Unterlassungsanspruch durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemacht werden. Zudem kann der Abmahnende die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, die je nach dem anzusetzenden Streitwert eine empfindliche Geldeinbuße zur Folge haben können.

Die vorgenannte Rechtsprechung ist auch für den Facebook “Send” Button einschlägig, da die Funktion insoweit identisch ist. Eine Entscheidung, ob ein Verstoß vorliegt kann jedoch nur im Einzelfall erfolgen, da in jedem Fall zu unterscheiden ist, ob die Empfehlung an eine Gruppe, an einen Facebook-Freund oder an eine E-Mail Adresse gesendet…

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Erschienen 26. April 2011 auf http://www.wkblog.de.

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