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Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

am 11.01.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Der Vorwurf einer markenrechtlichen Abmahnungen ist nicht immer gerechtfertigt, da das Markenrecht hinsichtlich der vertriebenen Waren möglicherweise erschöpft ist.

Der Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt. Er besagt, dass der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Inverkehrbringen

Als Inverkehrbringen versteht man die Übertragung der Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten. Darunter fällt nicht nur die Veräußerung, sondern z.B. auch die Überlassung der gekennzeichneten Ware an Abnehmer zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte. Die Erschöpfung des Markenrecht tritt auch immer nur bezüglich der konkreten Waren ein, die oben genannte Voraussetzungen erfüllen.
Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes

Mit dem Erschöpfungsgrundsatz soll eine Balance zwischen dem Markenschutz und dem freien Warenverkehr erreicht werden: Einerseits soll der Markeninhaber den wirtschaftlichen Wert seiner Marke (durch das erste Inverkehrbringen) realisieren können, andererseits soll kein Händler in der nachfolgenden Kette der Veräußerungsgeschäfte durch absolute Markenrechte behindert sein.
Von dem Erschöpfungsgrundsatz ist neben der Veräußerung der konkreten Originalware auch die Werbung für die Ware umfasst. Dabei gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht, wenn die Werbung nicht produkt-, sondern unternehmensbezogen erfolgt.
Ausnahmen

Eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz stellt wiederum der § 24 Abs. 2 MarkenG dar. Danach kann …

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RA Max-Lion Keller

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