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Der Erholungsurlaub im polnischen Arbeitsrecht

am 18.10.2007 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Das polnische Arbeitsgesetzbuch (vom 26. Juni 1974) regelt im siebten Abschnitt den Arbeitsnehmerurlaub. Der Arbeitnehmerurlaub als Erholungsurlaub ist im deutschen wie im polnischen Arbeitsrecht ähnlich ausgestattet. Im Folgenden sollen die grundliegenden Regelungen des polnischen Urlaubsrechts dargestellt werden.
1. Erholungsurlaub:
Der Arbeitnehmer hat nach polnischem Recht einen Anspruch auf einen alljährigen, ununterbrochenen und bezahlten Erholungsurlaub.
Dieser Anspruch beträgt 20 Tage wenn der Arbeitnehmer weniger als 10 Jahre beschäftigt ist. Ist er mehr als 10 Jahre beschäftigt, hat er Anspruch auf 26 Urlaubstage. Für einen auf Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer errechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig nach dem Ausmaß seiner Arbeitszeit.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschäftigungszeit nicht danach richtet, wie viele Jahre der Arbeitnehmer beim jetzigen Unternehmen beschäftigt ist. Vielmehr werden die früheren Beschäftigungszeiten mit eingerechnet (Art. 154.1 § 1 Arbeitsgesetzbuch).
Weiterhin wird in die Dienstzeit, nach der sich der Urlaubsanspruch richtet, auch die Berufsausbildung mit eingerechnet . So wird beispielsweise der Abschluss an einer allgemeinbildenden Oberschule mit 4 Jahren mit eingerechnet, der Abschluss an einer Hochschule sogar mit 8 Jahren.
2. Urlaub im laufenden Kalenderjahr:
Auch im polnischen Recht ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Dieser Urlaubsanspruch kann auf Antrag des Arbeitnehmers aufgeteilt werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Teil des Erholungsurlaubs 14 aufeinander folgende Kalendertrage dauern muss (Art. 162 Arbeitsgesetzbuch).
Wie auch im deutschen Recht, ist der Urlaub sofern er nicht im laufenden Jahr gewährt wird, spätestens bis Ende des ersten Vierteljahres des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
3. Lohnfortzahlung im Urlaub:
Für die Urlaubszeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, …

Der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG

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