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Der Erbe und die hinterzogenen Steuern

am 08.05.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern

Der Erbe muss die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt, dass der Erbe die Steuern bezahlen muss, die sich aus einer vom Erblasser zu seinen Lebzeiten begangenen Steuerhinterziehung ergeben, auch wenn die Steuerfahndung diese erst nach dessen Tod aufdeckt.
Der Kläger ist der Sohn eines Arbeitnehmers, der bei seinem Tod 1997 ein Geldvermögen von über 1,9 Mio. DM hinterließ. Er lebte mit seiner Familie in sehr bescheidenen Verhältnissen. Die in den Streitjahren 1987 bis 1997 aus diesem Kapitalvermögen, das sich u.a. auch auf ausländischen Bankkonten befand, erwirtschafteten Erträge hatte der Vater des Klägers bei seinen Einkommensteuererklärungen zum Teil nicht angegeben. Zum Teil hatte er erklärt, die Zinserträge überstiegen nicht die Freibeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Steuerfahndung ermittelte 1998 im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der nicht erklärten Kapitaleinkünfte des Vaters. Unter Änderung der gegen den Vater des Klägers ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 erhöhte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer; für die weiteren Streitjahre wurde die Einkommensteuer erstmalig festgesetzt. Diese Bescheide wurden dem Sohn als Miterben zugestellt. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er u.a. geltend, sein Vater habe nicht nur eigenes, sondern auch fremdes Vermögen, wie z. B. das seiner geschiedenen Ehefrau angelegt. Außerdem sei er unter verschiedenen Namen aufgetreten und habe in mehr als nur einem Arbeitsverhältnis gearbeitet. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerfahndung die Zinserträge aus dem Kapitalvermögen für die einzelnen Jahre zutreffend ermittelt habe. Sowohl das …

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RA Udo Meisen

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