Engel muss nicht gestutzt werden
Kanzlei Blaufelder | 27. Dezember 2011 — Eine Engelsfigur auf einem Reihengrab muss nicht wegen Überschreitens der Maximalgröße des Grabsteins gestutzt oder entfernt …
Die Friedhofssatzung sah in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 vor, dass die auf dem Grab anzubringende Namenstafel 40 cm Breite und 30 cm Höhe nicht überschreiten dürfe. Die trauernde Witwe ließ aber noch einen Grabschmuck in Form einer mit der Grabplatte fest verbundenen Engelsfigur von 35 cm Höhe aufstellen. Das war der Gemeinde zuviel und sie erließ einen Bescheid, entweder die Figur zu entfernen oder aber auf 30 cm zu kürzen und drohte ein Zwangsgeld an. Die Gemeinde begründete das damit, dass zwar gemäß § 20 Abs. 1 b Nr. 7 das Aufstellen von Grabschmuck grundsätzlich zulässig sei. die in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 festgelegte maximale Höhe habe auch für den Grabschmuck zu gelten. Die Namenstafel bzw. der Grabstein nähmen auf dem Grab eine zentrale Rolle ein und alles andere, vor allem der Grabschmuck hätten sich dem unterzuordnen.
Der Kreisrechtsausschuss gab dem Widerspruch der Witwe statt mit der Begründung, die Gemeinde habe ihr Entschließungsermessen mangels vorliegender Ermessenserwägungen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Hiergegen klagte nun die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes. Sie meint, die Höhenvorgaben des § 20 Abs. 1 b Nr. 6 der Satzung seien auch für die Gestaltung des Grabschmucks von Belang. Richtig sei zwar, dass die Vorschrift von ihrem Wortlaut her lediglich Größenvorgaben bezüglich der Grundplatte und der Namenstafel mache. Nach Sinn und Zweck der Regelung unterliege jedoch auch der Grabschmuck diesen Vorgaben; andernfalls liefe der Normzweck völlig leer. Durch die (Größen-)Vorgaben werde die Schaffung eines möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes bezweckt. Diesem Zweck der Vereinheitlichung trügen die besonderen Gestaltungsvorschriften an Reihenrasengrabstätten Rechnung. Im Übrigen zeichneten sich Reihenrasengrabstätten gerade durch ihre einfachere Gestaltung im Vergleich zu den üblichen Grabstätten aus. Aus sozialen Gesichtspunkten solle aus der Größe und Gestaltung des Grabmals kein Rückschluss auf die finanzielle Situation des Bestatteten und seiner Hinterbliebenen gezogen werden können. Aus diesem Zweck der Satzungsvorschrift ergebe sich im Übrigen, dass es nicht um die zwangsweise Durchsetzung bestimmter Geschmacksrichtungen auf Grundlage von subjektiven…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Januar 2012 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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