Der ehrenamtliche Vereinsvorstand und die neue Haftung

Der ehrenamtliche Vereinsvorstand und die neue Haftung

Diesen Herbst ist die gesetzliche Neuregelung zur Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern in Kraft getreten. Diese neue Regelung findet sich in § 31 a BGB.

Bisherige Lage:

Auch ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände hafteten bislang, also vor in Kraft treten des neuen § 31 a BGB, schon bei leichtester Fahrlässigkeit bezüglich Pflichtverletzungen neben dem Verein vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen.

Neben der Aufopferung der persönlichen Freizeit sollte danach das ehrenamtliche Vorstandsmitglied auch noch das Risiko tragen, u.U. für Pflichtverletzungen unbeschränkt mit dem Privatvermögen zu haften. Zwar war es bislang durchaus so, dass die Haftung – zumindest bezüglich der Fälle der leichten Fahrlässigkeit – innerhalb des Vereins durch entsprechende Satzungsregelungen ausgeschlossen werden konnte. Wir haben hier in der Praxis jedoch die Erfahrung gemacht, dass eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Vereinen nicht über derartige Satzungsregelungen verfügte und ehrenamtliche Vorstände somit auch in Fällen leichtester Fahrlässigkeit mit dem Privatvermögen haftbar waren. Oftmals ist diese Situation den Vereinen gänzlich unbekannt gewesen.

Die Diskrepanz zwischen Ehrenamtlichkeit und Haftungsrisiko bei leichter Fahrlässigkeit ist für den ehrenamtlichen Vorstand nun aufgrund der Regelung des § 31 a Absatz 1 BGB durch den Gesetzgeber beseitigt worden.

Zu beachten ist für den ehrenamtlichen Vorstand aber nach wie vor, dass mit der neuen gesetzlichen Regelung eine Haftungsfreistellung für Fälle grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz im Außenverhältnis nicht wirksam möglich ist. Besonders haftungsträchtige Fälle, etwa wie die Nichtabführung von Lohnsteuer, bleiben somit von der gesetzlichen Neuerung unberührt.

Wer ist von der Neuregelung des § 31 a BGB überhaupt erfasst?

Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung des § 31 a BGB ist, dass das jeweilige Vorstandsmitglied gänzlich ehrenamtlich tätig ist oder aber, dass die jährliche Vergütung einen Betrag von € 500,00 nicht übersteigt. Für Vorstände, die also eine Vergütung von jährlich über € 500,00 erhalten – wobei hier auch Gegenleistungen in Naturalien miterfasst werden – greift die neue Haftungserleichterung nicht.

Die neue Regelung privilegiert des Weiteren auch ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände. Der Hintergrund hierfür ist, dass auch die unentgeltlich tätigen Stiftungsvorstände sich erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt sehen, was …

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Themen: Bgb , Regelung , Risiko , Haftung Vereinsvorstand Ehrenamtlich

Erschienen 18. November 2009 auf http://www.law-observer.de.

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