Der Ehegattenanteil im Ortszuschlag und die Überleitung des Ehegatten in den TVöD

Der ehegattenbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT teilzeitbeschäftigten Angestellten war nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD zum 1. Oktober 2005 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen. Die Anwendung dieser Kürzungsregelung war nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT ausgeschlossen, weil der Ehegatte des Angestellten nach der Überleitung in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT war. Wurde der Angestellte nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD selbst zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, war bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts deshalb nur der zeitanteilig gekürzte Ortszuschlag zugrunde zu legen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Kläger mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit bei dem beklagten Freistaat Bayern beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BAT Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung bis zur Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD jeweils zur Hälfte. Da die Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, zahlte der beklagte Freiststaat Bayern dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zwar den vollen Ehegattenanteil, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Diesen so gekürzten Ortszuschlag legte der beklagte Freistaat auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Klägers in den TV-L zum 1. November 2006 zugrunde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den Differenzbetrag zum ungekürzten Ortszuschlag und die Zahlung eines entsprechend höheren Entgelts nach seiner Überleitung in den TV-L.

Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht wie vor dem Landesarbeitsgericht München erfolglos. Und auch das Bundesarbeitsgericht gab jetzt dem arbeitgebenden Freistaat Recht: Der Kläger hatte nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur Anspruch auf den entsprechend seiner Teilzeit gekürzten Ortszuschlag. Deshalb hat auch der beklagte Freistaat bei der Überleitung des Klägers in den TV-L das Vergleichsentgelt zutreffend ermittelt. Zwar hat sich aufgrund der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD und der Kürzung des ehegattenbezogenen Ortszu…

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Themen: Zeitpunkt , öffentlicher Dienst , Tvöd , Teilzeitbeschäftigung , Ortszuschlag , Ehegattenanteil Bat
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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