Bundestag schafft nachträgliche Sicherungsverwahrung ab
Reuters | 2. Dezember 2010 — Berlin (Reuters) - Die von der rot-grünen Regierung eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung wird abgeschafft. Künftig …
In den letzten Tagen wurde in Presse über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berichtet. Darin wurde Deutschland verurteilt einem 52-jährigen Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er nachträglich zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ein Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig.
Der Begriff Sicherungsverwahrung wird oft in den Medien genutzt, aber kaum einem dürfte die Bedeutung und weitreichenden Folgen bekannt sein. Die Sicherungsverwahrung ist die härteste Strafe in der BRD. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Häftling weiter eingesperrt bleibt, auch wenn er seine Strafe bereits abgesessen hat. Ziel dieser Maßregel ist es die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Dabei wird, anders als bei der normalen Strafhaft, an die die Gefährlichkeit des Straftäters angeknüpft. Diese wird anhand einer Prognose für die Zukunft und der bisher begangenen Straftat beurteilt. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, im Urteil angeordnet werden, vorbehalten oder auch nachträglich angeordnet werden (§§ 66, 66a, 66b StGB). Bei Heranwachsenden ist nur ein Vorbehalt bzw. eine nachträglich Anordnung möglich. (§ 106 StGB Abs. 3, 4, 5, 6 JGG). Sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 vorliegen muss eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:
- der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist
- der Täter wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (insbesondere Taten welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1977 durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei Jahre später folgte eine Verurteilung durch das LG Wiesbaden wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete nach § 63 StGB die anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Jahr 1981 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Marburg im Berufungsrechtszug, da er einen behinderten Mithäftling tätlich angegriffen habe. Die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Mai 2010 auf http://www.rechtsteufel.de.
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 21. August 2010 — In der durch unsere Kanzlei vertretenen Beschwerde wegen einer Sicherungsverwahrung (Az. 33K StVK 168/10 K beim Landgericht Aac…
Kommen bei uns bald massenhaft notorische Schwerverbrecher auf freien Fuß, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das so will?