Der “durchgeknallte Staatsanwalt” und die Meinungsfreiheit
Die Äußerung “Durchgeknallter Staatsanwalt” stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar. Urteilte das Bundesverfassungsgericht und hob
die anderslautenden Strafurteile des Amtsgerichts Tiergarten sowie des Berliner Kammergerichts gegen den ehemaligen deutschen
Kulturstaatsminister Michael Naumann wieder auf.
Der Beschwerdeführer ist Journalist, Verleger, Publizist und Mitherausgeber der “Zeit“, einer großen deutschen Wochenzeitung. Im.
Juni 2003 strahlte der “n-tv” die
Sendung “Talk in Berlin” aus, an der sich der Beschwerdeführer als Diskussionsteilnehmer beteiligte. Die Sendung befasste sich mit
dem seinerzeit in den Medien viel beachteten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrates der Juden,
Rechtsanwalt und Moderator Dr. Michel Friedman, der in den Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war. Im
Rahmen der Sendung äußerte der Beschwerdeführer u.a.:
“Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz
offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in
einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder
tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete
Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.”
Das
verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €. Das Gericht begründete
seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung als „durchgeknallt“ umgangssprachlich in dem Sinne von „verrückt“ oder „durchgedreht“
verstanden werde. Hierin liege aber eine Schmähkritik, die allein auf die Diffamierung des Betroffenen ziele und deshalb generell
unzulässig sei. Die Revision gegen das Urteil verwarf das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere
Begründung.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Kammergerichts aufgehoben, weil sie das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Gerichte haben die
Bezeichnung als „durchgeknallt“ zu Unrecht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen und deshalb die hier gebotene Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Weil der Begriff
der Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichnet, bei der noch nicht einmal mehr eine Abwägung mit der
Meinungsfreiheit stattfindet, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt wird, ist dieser Begriff eng zu definieren. Selbst eine
für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wen…
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