Der dornige Weg zum Notaramt

In Berlin waren am 12.04.2011 insgesamt 909 Notarinnen und Notare bestellt. Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Notare zugelassen werden, die in Berlin alle gleichzeitig Rechtsanwälte sind („Anwaltsnotare“). Notare werden nach neuen Regeln erst nach einer Fachprüfung bestellt. Seit dem 1. Mai 2011 ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar. Die Teilnahme an der von der Bundesnotarkammer organisierten Prüfung ist erst nach Zahlung der Prüfungsgebühr von zur Zeit 3.000 Euro möglich. Einzelheiten sind hier geregelt. Formulare und Informationen stellt die Bundesnotarkammer – Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung - zur Verfügung. Für die Ausschreibung von Notarstellen in den Amtsgerichtsbezirken und für die Durchführung der Besetzungsverfahren sind die Justizverwaltungen der Länder zuständig. Aktuelle Informationen zu Ausschreibungen in Ihrem Amtsgerichtsbezirk erteilt Ihnen das jeweils zuständige Oberlandesgericht. In Berlin wird unterstellt, dass ein Bedürfnis für die Bestellung von Notarinnen und Notaren dann besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen in den vergangenen zwei Jahren mindestens 325 Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Notare nicht überlastet sind und die Berliner Bevölkerung nicht hinreichend mit notariellen Leistungen versorgt wird und andererseits Kleinstnotariate vermieden werden sollen, denen bisweilen die nötige Routine und Erfahrung fehle, aus Kostengründen nicht hinreichend qualifizierte Sachbearbeiter einsetzen und deshalb teilweise bei den Revisionen durch die Revisoren des Präsidenten des Landgerichts Berlin durch überdurchschnittlich durch Fehler auffallen. Zum Vergleich gelten in anderen Bundesländern, in denen es Anwaltsnotare gibt folgende Bedürfnisregelungen in sogenannten Allgemeinen Verfügungen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AV Not): In Baden-Württemberg wird von Fall zu Fall ohne generell-abstrakte Vorgaben entschieden, ob Anwaltsnotare bestellt werden. In Nordrhein-Westfalen ist ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. In Niedersachsen wird ein Bedürfnis zur Besetzung einer Notarstelle gesehen, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genomme…

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Themen: Berlin , Lte , Voraussetzung , Italienischer Notar; Dolmetscher; Beglaubigung , Notarielle Fachprüfung; Notarstellen; Anwaltsnotar

Erschienen 7. Mai 2011 auf http://rafranke.blogspot.com.

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