Der Bundesgerichtshof zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer Rangelei auf einem Straßenfest.
Es hätte ein schönes Straßenfest werden sollen, für Unterhaltung und Geselligkeit war gesorgt. Und so schoben sich die Menschenmassen
durch das Gedränge. Bis Herr A auf Herrn B traf. In dem Gewühl kam es zu einem leichten Zusammenstoß. Herrn A ärgerte dies - und er
machte beim Weitergehen abfällige Bemerkungen über den Herrn B. Es kam in der Folge recht schnell zu einer Auseinandersetzung. Herr A
würgte den Herrn B. Herr B schubste Herrn A zurück. Herr A lief sodann mit geballten Fäusten auf Herrn B los. Herr B will den Angriff
abwehren - und schlug Herrn A drei Mal ins Gesicht. Herr A ging zu Boden. Herr B erkannte, dass Herr A nunmehr kampfunfähig geworden
war. Trotzdem schlug er nochmals auf den Herrn A ein, der auf dem Boden lag. Herr A erlitt Frakturen am Unterkiefer. Deshalb
verlangte er hierfür Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Ansprüchsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 823
und 253 BGB: „§ 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes
Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein." und weiter: „§ 253 Immaterieller Schaden (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des
Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." Voraussetzung für den Schmerzensgeldanspruch
ist daher auf alle Fälle die Ersatzpflicht aus § 823 BGB. Dreh- und Angelpunkt am jetzt entschiedenen Fall ist die Frage, ob die
eingetretene Verletzung, nämlich die Frakturen am Unterkiefer des Herrn A auf einer widerrechtlichen Verletzung des Körpers beruhten.
Hierbei kommt der Frage der Widerrechtlichkeit deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil es bei einer Auseinandersetzung wie der
vorliegenden darauf ankommt, wer von den Kontrahenden einen Rechtfertigungsgrund für sich beanspruchen kann. Ein solcher kann sich
hier aus § 227 BGB ergeben: „§ 227 Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist
diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden." Demnach könnte hier Herrn B dieser Paragraph zur Seite gestanden haben. Dies gilt nach Meinung der Instanzgerichte
zumindest für die Schläge ins Gesicht des Herrn A, bevor die…
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