Fluggesellschaft muss gekündigten Piloten weiterbeschäftigen
WK LEGAL Online Blog | 14. April 2010 — Das Berliner Arbeitsgericht hat eine Fluggesellschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung (Az. 29 Ga 5197/10) dazu verpflicht…
Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage
“Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:”
vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag nur angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll.
Ein solcher Weiterbeschäftigungsantrag ist im Rahmen des Streitwerts nicht zu bewerten, da er nicht rechtshängig geworden ist.
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozesspartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Bei dieser Würdigung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen werden. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen sind alle Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag im beschriebenen Fall nicht rechtshängig geworden.
Wollte man die vor dem formulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag stehende Einleitung nicht als bloße Absichtserklärung, sondern als weitere innerprozessuale Bedingung neben derjenigen des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag verstehen, erwiese sich der Weiterbeschäftigungsantrag wegen nicht hinreichender Bestimmtheit dieser zusätzlichen Bedingung als unzulässig. Bedingte Prozesshandlungen werden nur in engen Grenzen für zulässig erachtet. Im Streitfall würde aus der Eingangsformulierung vor dem Weiterbeschäftigungsbegehren nicht deutlich, ob zur Auslösung der Rechtshängigkeit bereits eine Absichtserklärung des Arbeitgebers ausreichen soll oder ob es einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bedürfte. Unklar wäre auch, was im Falle eines widerruflichen Vergleichs gelten sollte. Schließlich bedürften rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien zur Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits gem. §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Sollte bereits die formfreie Absichtserklärung des Arbeitgebers auf Weiterbeschäftigung für den Fall der schriftlichen Vereinbarung die Rechtshängigkeit des Weiterbeschäftigungsantrags auslösen? Wegen dieser Auslegungsschwierigkeiten ist davon auszugehen, dass mit dem Antrag das Vernünftige gewollt ist. Vernünftig wäre es, dem Antrag keinen Automatismus zu unterstellen, sondern davon auszugehen, dass es sich insoweit nur um eine bloße Absichtserklärung handelt und eine förmliche Antragstellung im Sinne des § 261 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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