Auch ein Geistlicher muss allgemeines Persönlichkeitsrecht und Ehrschutz Dritter beachten
Anja Neubauer | 24. August 2011 — Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 08.08.2011 (7 B 41.11), dass im Rahmen einer Predigt die religiöse…
Die Kirche ist – ähnlich wie das Internet – kein rechtsfreier Raum. Auch ein Bischof muss daher in seiner Predigt seiner Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit genügen und die Persönlichkeitsrechte derer achten, über die er sich äußert. Banale Erkenntnis? Immerhin musste nun das Bundesverwaltungsgericht einen mehr als drei Jahre schwelenden Streit zwischen einem Bischof und einem Philosophen endgültig beenden.
Die religiöse Äußerungsfreiheit genießt demnach, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes (BVerwG, Beschl. v. 8.08.2011, 7 B 41.11). Das Bundesverwaltunggericht hat mit der Entscheidung die Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2011 (7 B 10.1272) nicht zugelassen.
Stein des Anstoßes: Der Bischof der Diözese Regensburg hatte in einer Predigt vom 25.05.2008 den Kläger und dessen kirchenkritische Thesen angegriffen. Dieser würde Kindstötungen beim Menschen legitimieren, da dies bei Berggorillas eine natürliche Verhaltensweise sei. Diese Aussagen aus der Predigt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, seien Tatsachenbehauptungen, die den Eindruck erwecken, der Kläger habe das Verbot der Kindstötung in Frage gestellt. Tatsächlich stehde diese Behauptung aber gerade im Widerspruch zu den Veröffentlichungen des Klägers, in denen das Verhalten der Berggorillas als „für unsere Vorstellungen als zutiefst unethisch“ bezeichnet wird.
Nachdem der Kläger die Diözese abgemahnt und aufgefordert hatte, den Text der Predigt von ihrer Homepage zu nehmen, wurde der Text der Internetseite völlig geändert und stattdessen aus dem Werk des Klägers zitiert.
Einer Unterlassungserklärung verweigerten sich Bistum und Bischof jedoch hartnäckig. Offenbar empfand man es als „unerträgliche Einschränkung der Freiheit in der Religionsausübung und der Freiheit bei der Verkündung des Wort Gottes“ dass der Bischof sich nur noch „unter dem Damoklesschwert einer äußerungsrechtlichen Inanspruchnahme in einer Predigt über kontroverse Themen äußern könnte.“
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil (RO 3 K 08.1989 v. 23.0…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. August 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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