Der BGH zu Erforderlichkeit und Kosten des Abschlussschreibens

Eine interessante Entscheidung des BGH vom 04.03.2008 (BGH, Urteil v. 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07), die vornehmlich Kollegen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Presserechts interessieren dürfte.

1. Das Abschlussschreiben stellte eine andere Angelegenheit dar und gehört zum Hauptsacheverfahren.

2. In dem Fall wurde für das Abschlussschreiben eine Gebühr von 1,3 zugesprochen.

3. Jedenfalls 3 Wochen nach Zustellung der Verfügung ist ein Abschlussschreiben erforderlich.

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Themen: Bgh , LG Hamburg

Erschienen 16. April 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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