BGH: Dreiteilung nur bei der Leistungsfähigkeit
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Erstmals nach der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der vom BGH entwickelten Theorie der Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse hatte der BGH Gelegenheit seine Rechtsprechung zu ändern. Dies hat er dann auch getan und kehrt zum Stichtagsprinzip zurück:
1. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437).
2. Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
3. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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