Der BGH und die Schönheitsreparaturen
Wieder einmal musste sich der Bundesgerichtshof mit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen befassen.Frau A hatte eine Wohnung der B
gemietet gehabt. Für den schriftlichen Mietvertrag kam ein Formular zur Anwendung. In diesem war bestimmt, dass die Pflicht zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieterin übertragen wurde.
Darüber hinaus fand sich hier eine Klausel, die bestimmte: “Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und
Tapeten auszuführen.”
Das hielt Frau A für unwirksam - und klagte auf Feststellung, dass die B überhaupt keinen vertraglichen Anspruch auf Vornahme von
Schönheitsreparaturen hat.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Revision
zum BGH zugelassen.
Der VIII. Zivilsenat hat jetzt diese Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Prüfungsmaßstab ist auch hier wieder das AGB-Recht im BGB. § 307 BGB lautet:
„§ 307 Inhaltskontrolle (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist oder 2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.”
Der BGH hat nunmehr die in Absatz 1 Satz 1 genannte Rechtsfolge für diese Vertragsgestaltung angenommen und dies unter anderem mit
dem Absatz 2 Nr. 1 begründet. Daraus folgt, dass Frau A insgesamt nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Das Gericht hat zwar das Intere…
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