Der BGH und die Nebenkostenabrechung
Alljährlich steht sie an und alljährlich bangen zigtausende Mieter in ganz Deutschland, was die Nebenkostenabrechung ihres Vermieters ihnen bescheren wird. Doch einige Vermieter sind anders. Ihnen giert es nicht nach sofortigem Ausgleich, sie lassen die Nebenkostenabrechnung lieber etwas schleifen und übergeben beim Auszug nach einigen Jahren dann ein dickes Paket mit besten Wünschen und freundlicher Zahlungsaufforderung. § 556 Abs. 3 BGB möchte dem einen Riegel vorschieben: "(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." (nachzulesen im Volltext hier). Nun kommt es allerdings nicht selten vor, dass Mieter diese Vorschrift nicht kennen und in Unkenntnis des Anspruchsuntergangs des Vermieters (da dieser die Jahresfrist vertretbar versäumte) dennoch zahlen. Man könnte nun auf die Idee kommen und sagen "Pech für den Mieter". Doch der BGH hat dies glücklicherweise anders gesehen und mit Urteil vom 18.01.2006 (Az. VIII ZR 94/05) entschieden, dass der Mieter das gezahlte Geld zurückfordern kann. Denn der Mieter habe "auf eine nicht bestehende Schuld und damit ohne Rechtsgrund geleistet", so der BGH. Die Einjahresfrist in § 556 Abs. 3 BGB führe als Ausschlussfrist zum direkten Untergang des Anspruches auf Nebenkostennachzahlung, so dass der Mieter, wenn er in Unkenntnis des Anspruchsuntergangs dennoch zahlt, er das Geld nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern kann. Dies ist meiner Meinung nach im Sinne der Rechtssicherheit und des Mieterschutzes klar zu begrüßen, nun kommen hoffentlich mehr Vermieter in die Puschen und erstellen fristgerecht die Nebenkostenabrechnungen, anstatt bei Auszug die Mieter damit förmlich finanziell zu erschlagen. Auf dieses Urteil bin ich aufmerksam geworden via Handakte WebLAWg
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Deutschland , Nebenkostenabrechung
Erschienen 14. Februar 2006 auf http://www.feder-und-paragraph.de.
Kommentare zu "Der BGH und die Nebenkostenabrechung":
wir haben ein Problem mit unserem Vermieter. Wir warten immer noch auf unsere Nebenkostenjahresabrechung für 2008. Im Januar 2009 hatten wir beim Vermieter angefragt,wann wir mit der Abrechung rechnen dürfen. Hier erhielten wir die Antwort,dass der Vermieter noch nicht alle Unterlagen für die Abrechnung zusammen hätte.Dies mag auch sein.In der Folgezeit,ca.8 Wochen später,hatten wir erneut angefragt wo die Abrechnung bleibt.Hier erhielten wir die freche Antwort des Vermieters,dass er sich 12 Monate mit der Abrechnung Zeit lassen darf.Unabhängig vom barschen Ton des Vermieters ist es zwar richtig,dass der Vermieter sich gemäß § 556 Abs.3 Satz 2 BGB 12 Monate mit der Abrechnung Zeit lassen darf,wie wir jedoch feststellen mußten,haben die übrigen Mieter ihre Abrechnung schon nur wir nicht.Insoweit würde der erwähnte § für den Vermieter nicht zum tragen kommen.Wir erwarten ein enormes Guthaben. Die Abrechnung für 2007 erhielten wir relativ früh,im Februar 2008.
Warum sich der Vermieter jetzt damit Zeit läßt,erschließt sich uns nicht.
Es kann und darf nicht sein,dass sich der Vermieter
nach seinem belieben und zum Nachteil der Mieter auf § 556 Abs.3 Satz 2 BGB ausruhen kann.
Wer hat einen guten Rat oder kennt eine entsprechende Rechtsprechung.
Vielen Dank
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