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Der BGH und die Geschäftsgebühr

am 27.04.2007 von http://philorama.blogspot.com

Der RSV-Blog berichtet über ein BGH-Urteil vom 07.03.2007 zur gerichtlichen Geltendmachung außergerichtlich entstandener Anwaltsgebühren.Bisher wurde überwiegend die nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht.Laut BGH :“Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr”.soll die Anrechnung jetzt wohl nicht im Streitverfahren, sondern anschließend durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden.Dann nehmen wir einmal eine fiktive Klage über 32.000,00 €uro. Wir klagen noch die Geschäftsgebühr von 1.079,00 mit ein. Geht die Klage zu 100 % durch ergeben sich keine Schwierigkeiten. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte (€ 539,50) auf die Verfahrensgebühr angerechnet.Was passiert, wenn die Klage nur mit 24.000,00 €uro Erfolg hat und die Kosten mit 1/4 zu 3/4 verteilt werden ? Dann darf das Gericht nur eine Geschäftsgebühr aus 24.000,00 € in Höhe von 891,80 € zusprechen, während der Streitwert ja weiterhin bei 32.000,00 € liegt.Also reichen die Anwälte ihre Kostennoten zur Festsetzung ein; beide Parteien sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Und was passiert nun ?Klägeranwalt: VG 1,3 1079,00 abzgl - 539,50TG 1,2 996,00PP 20,00Summe 1555,50Beklagtenanwalt: VG 1,3 1079,00TG 1,2 996,00PP 20,00Summe 2095,00Summe der Kosten: 3650,50Anteil Kläger : 912,63Eigene Kosten: 1550,50Anspruch: …

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