Der BGH und die Störerhaftung bei offenem WLAN

Am 18.3.2010 hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, wie es mit der Haftung als “Störer” bewenden soll, wenn man ein frei zugängliches WLAN betreibt und darüber Dritte - ggfs. sogar gegen oder ohne den Willen des Betreibers - Rechtsbrüche begehen, etwa eine Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing.

Update: Achtung - dieser Artikel entstand, als davon auszugehen war, dass es sich um ein offenes WLAN handelt. In Wahrheit verhandelt der BGH aber über ein verschlüsseltes WLAN, was weitere Probleme aufwirft - meine Kurzmeldung dazu hier.

Als ich auf den Verhandlungstermin hingewiesen habe, habe ich deutlich gesagt:

Die Entscheidung dürfte mit Spannung von der Fachwelt erwartet werden, eine Prognose verbietet sich meines Erachtens gänzlich.

Nachdem nun am 18.3. der BGH nicht entschieden hat, sondern vielmehr im Mai 2010 erst mit der Entscheidung gerechnet werden darf, reicht der Presse diese Einschätzung natürlich nicht. Insofern finden Laien inzwischen eine Fülle von Berichten, die inhaltlich von fragwürdig bis hochgradig falsch reichen.

Die Zeit etwa titelt “BGH macht WLAN-Hotspots wohl dicht” und sorgt mit diesem Satz für Befremden:

Allerdings ließen das Plädoyer der Staatsanwaltschaft und die Äußerungen des Vorsitzenden Richters erkennen, dass es für offene Hot-Spots eng werden könnte.

Wie sich die Staatsanwaltschaft in einem zivilrechtlichen Verfahren äußert, ja gar ein Plädoyer hält, bleibt an dieser Stelle das alleinige Geheimnis der Presse.

Auch steht nicht zur Debatte, dass es für WLAN-Zugänge “eng wird”, viele Laien titeln schon - etwa bei Twitter - “Offenes WLAN betreiben darf kein Verbrechen sein”, das ist hier ausdrücklich nicht das Thema. Jeder kann ein offenes WLAN betreiben, auch nach dem BGH-Urteil. Man muss sich aber eben im Klaren sein, dass man (als so genannter Störer) für Rechtsverletzungen mitunter einstehen muss.

Diejenigen, die nun glauben, dies würde zumindest mittelbar zum Untergang der freien WLAN führen, haben Unrecht: Zum einen kann man zwar ein WLAN offen lassen, aber z.B. nur die Ports 80, 143 (ggfs. noch 53 für DNS) öffnen, damit nur HTTP und Mail-Verbindungen möglich sind. Weiterhin kann man andenken, zumindest für externe Benutzer den WLAN-Zugang so zu konfigurieren, dass die Internetverbindung nur über eine Anonymizer-Proxy zustande kommt.

In der BGH-Verhandlung wurde deutlich, dass der BGH die Störerhaftung an sich nicht in Frage stellen wird, es ist damit zu rechnen, dass es vielleicht schärfere Konturen gibt, aber keinen Freifahrtschein. Dabei wäre für mich schon fraglich, ob dieser Freifahrtschein überhaupt nötig ist oder unserem Rechtssystem angemessen ist - gerade da diejenigen, für die Anonymität existentiell ist, ohnehin mit Proxies oder TOR arbeiten müssen. Insoweit sehe ich die Störerhaftung in diesem konkreten Fall nicht derart k…

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Themen: Verbrechen , Störerhaftung , Bgh , Wlan , Twitter

Erschienen 19. März 2010 auf http://www.schwarz-surfen.de.

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