Der BGH und der Spam

Der BGH hat sich auch einmal über Spam Gedanken gemacht und am 20. Mai diesen Jahres entschieden:

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Der BGH begründet den Beschluss damit, dass schon die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbetrieb des Empfängers darstelle. Es mache keinen Unterschied, ob es sich um die erste E-Mail des Versenders handele oder bereits eine Vielzahl von Werbemails versandt wurde. Der mit dem Werbemedium E-Mail verbundenen Ausuferungsgefahr müsse durch Verbot schon der ersten E-Mail Einhalt geboten werden.

Da muss man wohl wieder den gelben Riesen bemühen, um Aquise in Deutschland zu betreiben. Eigentlich stören mich diese Briefe aber mehr, als die Emails. Aber das ist wohl Geschmackssache.

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Themen: Spam , Bgh , Recht IM Internet , Berlin Mitte , Gewerbebetrieb , Double Optin , Single-optin

Erschienen 27. August 2009 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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