Der BGH, der Playboy und ein “Massenmörder”
Wie allgemeinhin bekannt ist, wird der vornehmlich,
wenn nicht gar ausschließlich, wegen der darin zu findenden Interviews (z. B. dieses mit Ben Becker) und spannenden (z. B. über Haijagden) gelesen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die beklagten Bildagenturen auf Anfrage zwei Bildnisse an das Magazin “Playboy” weiter
gegeben, das damit einen Artikel “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders” bebildert hatte. Der Kläger, der darin nicht
eingewilligt hatte, sah darin sein Recht am eigenen Bild verletzt.
Der BGH kam, wie er in seiner Pressemitteilung Nr. 235/10 vom 7.12.2010 berichtet (Urteile des VI. Zivilsenats – VI ZR 30/09 und VI
ZR 34/09 vom selben Tage), zu dem Schluss, dass die Bildagenturen vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die
Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen mussten:
“Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt
vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen
gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des “Verbreitens” von Bildnissen in § 22 Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe
von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der prüft, ob die unter Verwendung der Fotos
beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das
veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen
hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich
wird sein
allenfalls geringfügig beeinträchtigt.”
Der Verletzte kann …
» Vollständiger Artikel