Der BGH hat´s gerichtet: Verwendung von Hakenkreuzen als Anti-Nazi-Symbol nicht strafbar
am 17.03.2007 von http://www.strafblog.de
Unter dem Titel Das Kreuz mit dem Hakenkreuz - Der BGH wird´s wohl richten hatte ich vor einigen Tagen über die mündliche Verhandlung vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlruhe im Verfahren gegen den Versandhändler Jürgen Kamm aus Winnenden berichtet. Soweit ich hierbei Professor Tolksdorf als Senatsvorsitzenden bezeichnet hatte, muss ich dies berichtigen. Wie bei SPIEGEL-ONLINE nachzulesen ist, tagte der Senat unter dem Vorsitz von Walter Winkler. Der war es auch, der vorgestern den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB verkündete. Kamm hatte über seinen Online-Shop unter anderem Buttons mit durchgestrichenen und zerbrochenen Hakenkreuzen als Anti-Nazi-Symbole vertrieben. Das Stuttgarter Landgericht hatte hierzu die reichlich absurde Auffassung vertreten, man wolle dem Angeklagten zwar nicht seine antifaschistische Gesinnung absprechen, mit dem Verbreiten der Buttons sei aber ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Gewöhungseffekt an das Hakenkreuz verbunden.
Die Verwendung durchgestrichener Hakenkreuze ist nicht strafbar, wenn die Distanzierung zum Nationalsozialismus eindeutig ist, hat der BGH jetzt klargestellt. Alle von dem Angeklagten vertriebenen Artikel seien gegen die Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen gerichtet. Dies sei eindeutig und offenkundig zum Ausdruck gebracht worden.
Mit dem Freispruch folgte der 3. Strafsenat den Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft. Das Urteil stellt ein Klatsche für die Stuttgarter Staatsanwaltschaft und das dortige Landgericht dar. Und Nachsitzen müssen die Stuttgarter Richter jetzt auch, weil der BGH die Sache dorthin zurückverwiesen hat, um über die Strafentschädigungsansprüche zu entscheiden, die dem Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zustehen. Recht so.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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