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Der BGH befreit Geschäftsführer aus einem Dilemma

am 22.06.2007 von http://www.juragebirge.de

Wenn es um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) ging, konnte sich ein Geschäftsführer bisher fast nur falsch verhalten.
Zahlte er gar nichts und entging damit seiner Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG, machte er sich in aller Regel nach § § 266a StGB strafbar und wurde zumindest i.H.d. Arbeitnehmeranteile über §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB von den Krankenkassen persönlich in Anspruch genommen.
Zahlte er nur die Arbeitnehmeranteile, entfiel zwar die Strafbarkeit und damit auch der Schadensersatzanspruch der Krankenkassen, aber der Insolvenzverwalter bat ihn unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 GmbHG zur Kasse, denn - so die bisherige Rechtsprechung des BGH - Zahlungen von Sozialbeiträgen, egal ob Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteil, sind zur Fortführung des Unternehmens und zur Erhaltung der Haftungsmasse bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zwingend erforderlich und daher regelmäßig nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (mehr zum Thema).
In seinem Urteil vom 14. Mai 2007 (Az. II ZR 48/06) eröffnet der BGH dem Geschäftsleiter nunmehr einen Ausweg aus dieser verfahrenen Situation.
Unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung führt der II. Zivilsenat aus:
Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig.

Damit knickt der II. Zivilsenat vor dem “stureren” 5. Strafsenat ein. Aus Gläubigersicht durchaus nachvollziehbar hatte der II. Zivilsenat seine bisherige Haltung damit begründet, daß die verteilungsfähige Vermögensmasse im Interesse der Gläubiger erhalten werden müsse. Daher sollte im Falle einer Pflichtenkollision (Nichtzahlung im Interesse der Gläubiger oder Zahlung zur Vermeidung der Strafbarkeit) eher das deliktische Verschulden verneint werden. Darauf wollte sich der 5. Strafsenat allerdings nicht einlassen, so daß die Zivilrichter nun ihre gläubigerfreundliche Rechtsprechung mit folgenden Wort zu Grabe tragen:
Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach der der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest. Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung kann es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden, die Massesicherungspflicht nach § 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG zu erfüllen …, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.

Und noch eine kleine Erleichterung für das Leben als Geschäftsleiter einer insolvenzbedrohten Gesellschaft steckt in dieser Entscheidung:
Fehlt dem Geschäftsleiter eigene Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife und holt er deshalb den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers (im Fall war es ein Wirtschaftsprüfer) ein, verletzt er seine Insolvenzantragspflicht nicht, wenn er nach einer eigenen Plausibilitätskontrolle dessen falschem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.
Im Namen aller Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater darf ich dem BGH für diese Worte danken und hoffe, daß Geschäftsführer nun verstärkt qualifizierten Rechtsrat einholen, um sich einer persönlichen Haftung zu entledigen. Mal sehen, ob sich´s rumspricht…

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