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Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” - Oder doch (noch) nicht?

am 09.06.2008 von http://www.unfall-recht.info

Das kommt davon, wenn man schnell + aktuell sein will, sich dabei auf eine falsche Fährte locken lässt, Urteilsgründe dann in einer vorgefassten Erwartungshaltung liest und dabei den Tatbestand vernachlässigt:
Am Ende der Gründe des besagten BGH-Urteils VI ZR 237/07 vom 22. April 2008 heißt es:
Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.
Dass diese Neuanschaffung bzw. der Verkauf des Unfallwagens - einmal wieder (!) - bereits ca. zwei Monate nach dem Unfall vom 14.o9.2006 tatsächlich stattgefunden hatte, habe ich in der Eile leider überlesen. Sorry, Asche auf mein Haupt!
Es ging also einmal wieder um einen Fall, in dem der Geschädigte sein Integritätsinteresse bzw. dessen Fortbestehen gerade dadurch in Frage gestellt bzw. sogar widerlegt hatte, dass er das Unfallfahrzeug kurz nach Durchführung der Reparatur veräußert hatte, nunmehr also der dritte vom BGH entschiedene Fall dieser Kategorie:

VI ZR 89/07 vom 13.11.2007: Unfall am 30. April 2005, eine sach- und fachgerechte Reparatur wurde unterstellt, Verkauf des Unfallwagens am 16. Juni 2005, also ca. 1 ½ Monate nach dem Unfall. Streitgegenstand waren u.a. (fiktive) Netto-Reparaturkosten.
VI ZR 56/07 vom 27.11.2007: Unfall am 30. März 2005, Reparatur erfolgte in Eigenregie, Durchführung durch Sachverständigen bestätigt, Verkauf des Unfallwagens „Anfang Juni 2005″, also etwas mehr als einen Monat nach dem Unfall. Streitgegenstand waren u.a. (fiktive) Netto-Reparaturkosten.
VI ZR …

Vorher bei http://www.unfall-recht.info (Unfall - Blog)

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