Der BGH zum § 97a Abs. 2 UrhG
Der BGH – I ZR 145/10 – hat sich zur Anwendbarkeit des § 97a UrhG geäußert.
Hintergrund war die der Rechteinhaber eines
amerikanischen Tatookünstlers. Die Kosten für die Abmahnung veranlagten die sie vertretenden Rechtsanwälte auf 859,80 € . Die Kosten
für die Abmahnung kürzte der Abgemahnte jedoch gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 €. Das AG und das LG sahen dies auch so. Der BGH hob
diese auf.
Das mag zunächst etwas nachteilig wirken. Vorliegend war es aber so, daß die Abmahnung 2007 ausgesprochen wurde. Der § 97a Abs. 2
UrhG wurde am 1. September 2008 eingeführt. Umgekehrt sagt der BGH aber auch:
Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an. Zu diesem
Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.
Damit kann man durchaus den Umkehrschluß ziehen, daß sich der BGH für die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG ausspricht, sofern die
Abmahnung nach dessen Inkrafttreten ausgesprochen wird und natürlich dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die Kosten für die Abmahnungen finden nun ihre Rechtsgrundlage in der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dem Grunde nach sei
der Anspruch gegeben. Jedoch machte der BGH hier eine Einschränkung. D…
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