Der BGB-Handkommentar von Nomos
am 25.07.2008 von http://chrisblog.de
Ich stehe der klassischen juristischen Ausbildungsliteratur skeptisch gegenüber. Zu viele Bücher und Skripte, die eigentlich für diejenigen gedacht sind, die sich ihre Inhalte noch erschließen müssen, sind für eben diese Zielgruppe kaum geeignet. Über die Gründe kann man nur spekulieren; sie dürften auch von Autor zur Autor variieren. Neben viel schlechter und viel mittelklassiger Ausbildungsliteratur gibt es aber auch einige Lichtblicke, von denen ich die mir bekannten nach und nach hier im Blog vorstellen möchte.
Den Anfang macht heute der Handkommentar zum BGB von Nomos. Das etwa 2.400 Seiten starke Werk kommentiert neben dem BGB auch das EGBGB. Seine Besonderheit beschreiben die Autoren im Vorwort der Erstauflage:
„Angestrebt wird nicht eine vollständige Behandlung aller Detailfragen in ihrer kasuistischen Verästelung; vielmehr sollen Verständnis und Grundwissen […] vermittelt werden.”
Damit und mit dem Hinweis, dass das Buch genau diesen Anspruch erfüllt, ist im Grunde alles gesagt. Der Handkommentar leistet eben das, was er leisten soll: Er vermittelt das Verständnis für die kommentierten Vorschriften. Genau darum sollte er meiner Meinung nach auf keinem Schreibtisch eines Jurastudenten oder Rechtsreferendars fehlen!
Ob das auch für den Schreibtisch von Volljuristen gilt, ist eine andere Frage. Gerade weil …
Nomos BGB Handkommentar
Das interessiert doch wieder keine Sau... / Nachgefragt: Hat den einer? Taucht der was? Oder doch lieber wieder den Palandt?…
Nomos ziemlich unpassend
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Fälle zum Sachenrecht
Jurakopf / Nachdem ich den Klausurenkurs von Gursky zum Sachenrecht vorgestellt habe, schreibe ich heute was zum Werk “Fälle zum Sachenrecht” aus der JuS-Schriftenreihe. Das Buch aus der JuS-Schriftenreihe muss sich diesmal aber den Standard-Fehler…
Thomas Gramespacher : Dr. Detlef von Schultz u.a.: Markenrecht Kommentar
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