Der Bezirksrevisor und die Terminsgebühr
Die Gepflogenheiten im Umgang mit Verteidigern sind von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Ob das regelmäßig an den Gerichten oder
den dortigen Verteidigern liegt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Ich verteidigte jedenfalls vor einem auswärtigen Gericht und erzielte einen Freispruch für den Mandanten. Der Vertreter der
Staatsanwaltschaft war nach der Beweisaufnahme zwar noch davon überzeugt, daß mein Mandant sich strafbar gemacht hatte. In einem
Rechtsgespräch gelang es jedoch, auch ihn davon zu überzeugen, daß der in stehende Straftatbestand nicht erfüllt war (dazu später mehr).
Dem Kampf um den Freispruch folgt nun der Kampf um die Gebühren, der auf eher mehr als weniger Widerstand trifft.
Es fängt damit an, daß der Bezirksrevisor ins Blaue hinein beanstandet, daß ich für das Verfahren zur Kostenerstattung vielleicht gar
keine Vollmacht habe. Es sei neben der Vollmacht für das Strafverfahren eine gesonderte Vollmacht vorzulegen, andernfalls der Antrag
zurückzuweisen sei.
Sodann sei die deutlich
überhöht. Abgerechnet hatte ich die Mittelgebühr, welche regelmäßig anzusetzen ist, wenn keine besonderen Umstände den Ansatz einer
höheren oder niedrigeren Gebühr veranlassen. Es waren im Termin vor dem Strafrichter von knapp einer Stunde Dauer zwei Zeugen
vernommen, das Rechtsgespräch geführt und dann die Plädoyers gehalten worden.
Ein Argument des Rechtspflegers, warum die Mittelgebühr zu hoch angesetzt worden sei, liest sich besonders abenteuerlich schön:
„Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat b…
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