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Der Betriebsübergang im Überblick

am 29.01.2008 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Ein Betriebsübergang ist der “Wechsel einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern zu einem neuen Betriebsinhaber”.  Einfach ausgedrückt: Die betroffenen Arbeitnehmer bekommen einen “neuen Arbeitgeber”.
Dies kann auf viele verschiedene Arten und Weisen geschehen, z. B. durch Betriebsveräusserungen, Outsorcing und Unternehmensumwandlungen. Diese Vorgänge wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer aus.
In diesem Zusammenhang muss ich auf eine neuere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2003 hinweisen: Der EuGH hat entschieden, dass die Weigerung eines Betriebsübernehmers, das bisherige Personal zu übernehmen, einem Betriebsübergang nicht entegegenstehen muss. Es komme vielmehr auf eine Gesamtschau aller massgeblichen Kriterien an.
Auch die einschlägigen Arbeitsbedingungen können sich im Rahmen eines Betriebsübergangs ändern.
Die zum 1.4.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 613 a BGB soll für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang sorgen. Die Neuregelung basiert auf der geänderten europäischen Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie des Rates 2001/23/EG). Die neuen Regelungen finden sich in Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002, die am 28.3.2002 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 S. 1163 veröffentlicht wurden.
Inhalt im Überblick
Nach der Neufassung des Gesetztes müssen die Arbeitnehmer künftig über die Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf ihr Arbeitsverhältnis informiert werden. Im Gesetz ist jetzt auch ausdrücklich das bereits durch die Rechtsprechung ausgeformte Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer verankert.
Geltungsbereich
Die Unterrichtungspflichten nach der Neuregelung gelten in allen Fällen eines Betriebsübergangs, d.h. unabhängig von der Grösse des Betriebes müssen alle von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer informiert werden.
Die Regelungen im Detail
Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber
Der neue § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und …

Der Betriebsübergang im Überblick

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