Der Betriebsrat und die Versetzung eines Postbeamten

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG ist nicht berechtigt ist, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten wie zum Beispiel Versetzungen die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu.

Im vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt. Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes machte für jetzt noch 13 Beamte im Wege des Restmandates ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzung geltend (§ 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Das Bestehen eines solchen Rechts hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlands mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betriebsstilllegung nicht mehr zum Tragen.

Dieser Argumentation ist auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt: Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese soll vor Arbeitsverdichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verlie…

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Themen: Betriebsrat , Versetzung , Deutsche Post , Betriebsverfassung , Restmandat , Postbeamte
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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