Der besondere Vertreter

Die Faszination des Besonderen. Obwohl der besondere Vertreter als Rechtsinstitut von Gesetzes wegen bereits seit dem 19. Jahrhundert existiert, ist er in der Praxis eher ein Exot. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des besonderen Vertreters, dessen Funktion und welche Möglichkeiten seine Bestellung im Allgemeinen und Speziellen für Aktionäre bzw. Gesellschafter einer Publikums-Kommanditgesellschaft bieten kann. Er ist selbst für einen Großaktionär mehr als nur ein ernstzunehmender „Quälgeist“, wie die aktuelle Entwicklung zeigt. Im Jahr 1884 enthielt das damalige Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) in Artikel 223 zum ersten Mal eine Regelung, nach der auf Beschluss der Generalversammlung hin ein Vertreter ernannt werden konnte. Er war zur Geltendmachung von bestimmten Ersatzansprüchen der Gesellschaft verpflichtet. Heute wird der besondere Vertreter in § 147 Absatz 2 des Aktiengesetzes (AktG) erwähnt. Jedoch beinhaltet diese Norm keine vollständigen Regelungen hinsichtlich seiner Stellung und Befugnisse. Deren Inhalte sind vielmehr ergänzend über Rechtsgedanken des Aktienrechts und – soweit eine Publikums-Kommanditgesellschaft betroffen ist – des GmbH-Gesetzes (GmbHG) zu bestimmen. Diese rechtlichen Hintergründe und Rahmenbedingungen werden zunächst einleitend kurz dargestellt und gelten sowohl im Rahmen von Aktiengesellschaften als auch entsprechend bei Publikums-Kommanditgesellschaften. Abschließend folgt ein kurioses Beispiel aus der Praxis, welches aufzeigt, dass jeder besondere Vertreter nur so effektiv und sinnvoll arbeiten kann, wie es das Interesse der vertretenen Gesellschaft gestattet. I. Das Verfahren der Bestellung eines besonderen Vertreters Er agiert auf ausdrücklichen und direkten Auftrag der Gesellschafter vollkommen unabhängig vom Aufsichtsrat. Er erlangt damit den Status eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft. 1. Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen Zunächst muss die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung einen zuvor als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemachten Beschluss fassen, wonach Ersatzansprüche der Gesellschaft, d.h. nicht der einzelnen Aktionäre, geltend gemacht werden sollen. Hiermit sind primär Schadensersatzansprüche aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung gemeint. Die Ersatzansprüche können sich insbesondere gegen Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates sowie gegen Gesellschaftsgründer richten. Ferner werden ebenfalls Ansprüche gegen bereits ausgeschiedene Mitglieder vorgenannter Organe erfasst. Diese Ansprüche stehen allein der Aktiengesellschaft selbst zu und können deswegen auch allein von ihr – ggf. im Rahmen eines Prozesses - geltend gemacht werden. In dem Beschluss sind die Tatsachen, aus denen der Ersatzanspruch der Gesellschaft resultieren soll, möglichst konkret zu benennen, wobei aber eine exakte Bezifferung der Anspruchshöhe nicht erforderlich ist. Eine vorhergehende Ermittlung von Sachfrag…

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Themen: Handelsgesetzbuch

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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