Der besondere Preiskampf: Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“
Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist es irreführend und somit wettbewerbswidrig, einen dauerhaft gesenkten
Preis dem alten regulären Preis als „Sonderpreis“ gegenüberzustellen. Der Verbraucher könne in diesem Fall davon ausgehen, er habe es
mit einer besonders günstigen Sonderaktion zu tun (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11).
Im Rahmen einer sofortigen hatten die
Richter zu entscheiden, ob die Gegenüberstellung eines neuen Preises gegenüber dem alten Preis irreführend sei oder nicht.
Dargestellt war die Preissenkung als „Sonderpreis“ gegenüber dem „regulären Preis“; der als Sonderpreis gekennzeichnete Betrag war
jedoch auf unbestimmte Dauer gesenkt worden und nicht etwa Teil eines Sonderverkaufs.
Die Richter erkannten in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß; der Verbraucher werde in die Irre geleitet, da er
unzutreffend annehme, er könne hier kurzfristig zu Sonderkonditionen einkaufen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W
155/11):
„Der Verkehr versteht die angegriffene Werbung mit dem einem regulären Preis gegenübergestellten ‚Sonderpreis‘ dahin, dass ein
‚Sonderverkauf‘ stattfindet und der beworbene Preis nur unter bestimmten Bedingungen, in Anspruch genommen werden kann. Die Verwendung
der Begriffe ‚Sonderpreis‘ und ‚regulären Preis‘ lässt anders als eine Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne weitere Zusätze
nicht auf eine bedingungslose Preissenkung schließen. Dieser Eindruck ist falsch, denn die Beklag…
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