Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach der BDSG Novelle

Das IITR informiert: Bereits vor der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im vergangenen Jahr war der interne Datenschutzbeauftragte nicht als gewöhnlicher Arbeitnehmer zu sehen. Vielmehr hatte er als privilegierter Funktionsträger die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überwachen und die dahingehend nötigen Kontrollen durchzuführen. Mit der am 1.9.2009 in Kraft getretenen BDSG Novelle II wurde nun ein Sonderkündigungsschutz in das Gesetz aufgenommen, mit der die unabhängige Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen gestärkt werden soll. Der folgende Artikel schildert die nach der Novellierung zum 1.9.2009 geltende Rechtslage.

(Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Lena Fritz.) Bereits vor dem 1.9.2009 sah das Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten durch ein Benachteiligungsverbot vor. Dieses Benachteiligungsverbot besteht auch nach der Gesetzesänderung fort, wurde aber durch ein spezielles Kündigungsverbot erweitert. Neben der Erweiterung des Kündigungsschutzes per se wird dieser auch auf die Zeit nach der Beendigung der Funktion des Datenschutzbeauftragten erstreckt.

Die Gesetzeslage nach dem 1.9.2009

Nach der nun gültigen Fassung lautet § 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG:

„[…] Er [der Datenschutzbeauftragte] darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist […] ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“

Der genannte § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt insoweit in Absatz 1:

„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Die Rechtslage vor der Novelle

Vor der Novelle bestand kein expliziter Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten. Trotz des Benachteiligungsverbotes hat sich der gewährte Schutzumfang im Hinbl…

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Themen: Rechtsanwalt , Lena , Fritz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 13. Januar 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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