Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach der BDSG Novelle
Das IITR informiert: Bereits vor der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im vergangenen Jahr war der interne
Datenschutzbeauftragte nicht als gewöhnlicher Arbeitnehmer zu sehen. Vielmehr hatte er als privilegierter Funktionsträger die
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überwachen und die dahingehend nötigen Kontrollen durchzuführen. Mit der am 1.9.2009 in Kraft
getretenen BDSG Novelle II wurde nun ein Sonderkündigungsschutz in das Gesetz aufgenommen, mit der die unabhängige Position des
Datenschutzbeauftragten im Unternehmen gestärkt werden soll. Der folgende Artikel schildert die nach der Novellierung zum 1.9.2009
geltende Rechtslage.
(Beitrag des IITR von Herrn Dr.
Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Fritz.)
Bereits vor dem 1.9.2009 sah das Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten durch ein
Benachteiligungsverbot vor. Dieses Benachteiligungsverbot besteht auch nach der Gesetzesänderung fort, wurde aber durch ein
spezielles Kündigungsverbot erweitert. Neben der Erweiterung des Kündigungsschutzes per se wird dieser auch auf die Zeit nach der
Beendigung der Funktion des Datenschutzbeauftragten erstreckt.
Die Gesetzeslage nach dem 1.9.2009
Nach der nun gültigen Fassung lautet § 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG:
„[…] Er [der Datenschutzbeauftragte] darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum
Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen
Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist […] ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den
Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die
verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“
Der genannte § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt insoweit in Absatz 1:
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Die Rechtslage vor der Novelle
Vor der Novelle bestand kein expliziter Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten. Trotz des Benachteiligungsverbotes hat sich der
gewährte Schutzumfang im Hinbl…
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