Der beschuhte Fuß

Der beschuhte Fuß als gefährliches Werkzeug im Sinne der §§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB ist ein Klassiker jeder Anfängerklausur im Strafrecht. Der BGH hatte unlängst Gelegenheit, hierzu wieder etwas klarstellendes zu sagen.

Es kam in Dortmund zu einer Festnahme eines hochalkoholisierten Täters, der sich seiner Festnahme vehement widersetzte. Als er einer Beamtin ins Bein biß, trat der Kollege dem Festgenommenen mit seinem mit einem Dienstschuh beschuhten Fuß mehrfach mit Wucht in den Bauch.

Das Landgericht hatte nach Ansicht des BGH zu Unrecht eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft führte zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, BGHST Jahr 30 Seite 375, BGHST Jahr 30 Seite 376; BGHR StGB § 223a I Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem „normalen Straßenschuh” mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in and…

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Themen: Rechtsprechung , Polizei , Bgh , Bauch , Jew , Körperverletzung

Erschienen 3. März 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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