Der befangene Pächter

Ein Ratsmitglied kann wegen Befangenheit von der Mitwirkung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen sein, wenn er Pächter von Grundstücken im Plangebiet ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall pachtete der Kläger, Ratsmitglied in Pottum und Pächter eines Jagdreviers, zum 1. Januar 2006 mehrere Grundstücke mit einer Größe von mehr als 43.000 m² zur Anlage von Äsungsflächen im waldnahen Bereich. Teile dieser Flächen liegen in einem Gebiet, das für die Erweiterung des Golfplatzes Wiesensee vorgesehen ist. Im Pottumer Ortsgemeinderat fand der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans zunächst bei 8 Ja- und 8 Nein-Stimmen keine Mehrheit. Diese Ratsentscheidung wurde vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westerburg wegen der Mitwirkung des Klägers ausgesetzt. Im Mai 2008 beriet der Rat erneut über die Angelegenheit, nachdem er zunächst den Kläger mit 8 Ja- und 5 Nein-Stimmen wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen hatte. Er beschloss mit 7 Ja- und 5 Nein-Stimmen zur Verwirklichung der angestrebten Golfplatzerweiterung einen Bebau¬ungsplan aufzustellen, die Planunterlagen offenzulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Daraufhin erhob der Kläger gegen den Pottumer Rat Klage mit dem Ziel festzustellen, man habe ihn zu Unrecht ausgeschlossen, der gefasste Beschluss sei rechtswidrig und die Beschlussfassung sei mit ihm zu wiederholen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Ausschluss wegen Befangenheit, so die Richter, sei zu Recht erfolgt. Beim Kläger habe ein gesetzliches Mitwirkungsverbot bestanden, da die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könne. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans müsse der Pottumer Rat auch die privaten Belange des Klägers als Pächter von Grundstücken im Plangebiet und des Jagdreviers in die Abwägung einstellen und gewichten. Von daher könne der Kläger die Wirksamkeit des Bebauungsplans in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Dies rechtfertige das vom Rat ordnungsgemäß beschlossene Mitwirkungsverbot, auch wenn der Kläger die von ihm gepachteten Flächen weiter landwirtschaftlich oder zum Zwecke der Jagdausübung nutzen könne. Andernfalls käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner privaten Interessen gegen einen Bebauungsplan gerichtlich vorgehen könne, über dessen Zustandekommen er selbst als Ratsmitglied mit entschieden hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Dezember 2008, 1 K 922/08.KO

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Themen: Koblenz
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 2. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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