Sanierungsgewinn+Rechtslupe: Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen
Rechtslupe | 1. September 2010 — Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Mai 2003 sind nach einem Urte…
Hat der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Steuererlass gestellt, kann eine Vollstreckung wegen der Steuerforderung unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte.
Dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen Fall des eisntweiligen Rechtsschutzes lag ein Gewerbesteuerbescheid zugrunde, den die Stadt zu vollstrecken versuchte, während der Antragsteller beantragt hatte, die sich aus diesem Gewerbesteuerbescheid ergebende, auf einer Besteuerung von Sanierungsgewinnen beruhende Steuerschuld im Billigkeitswege zu erlassen.
Nach § 24 NVwVG kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung ganz oder teilweise einstweilig einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Vollstreckungsschuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. § 24 NVwVG ist hier anwendbar. Nach §§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 AO gelten für die Realsteuern wie u.a. die Gewerbesteuer im Einzelnen in Bezug genommene Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend. Zu den entsprechend anwendbaren Bestimmungen zählen allerdings nicht auch diejenigen über die Vollstreckung. Diese richtet sich nach Landesrecht, hier also nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah die Voraussetzungen des § 24 NVwVG als gegeben an: Auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange würde hier die Vollstreckung für den Antragsteller wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten. Eine Unbilligkeit ist im Einzelfall anzunehmen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der etwa durch ein Abwarten vermieden werden könnte. Hat – wie hier – der Vollstreckungsschuldner einen Erlassantrag gestellt, ist die Vollstreckung unbillig, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen und der vollstreckte Betrag daher unmittelbar nach dessen Beitreibung zurückgezahlt werden müsste. Die Vollstreckung kann auch dann unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte. So liegt der Fall hier.
Nach summarischer Prüfung ist die Ablehnung des Erlassantrags des Antragstellers durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2010 ermessensfehlerhaft. Rechtsgrundlage ist §§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 227 HS 1 AO. Nach letztgenannter Vorschrift können Ansprüche aus dem Steuerverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Antragsgegnerin dürfte bei ihr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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