“Der Baader Meinhof Komplex” und die Kunstfreiheit

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 09.01.2009 (LG Köln, Uv. 09.01.2009, 28 O 765/08) entschieden, dass die Darstellung der Ermordung des Bankiers Pontos in dem Kinofilm “Der Baader Meinhof Komplex” weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Ermorderten noch das Persönlichkeitsrecht der Witwe verletze.

Die Witwe des von der RAF im Jahr 1977 ermorderten Bankiers Jürgen Ponto hat im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, dass der Produktionsfirma die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Filmszene untersagt werde.

Die Witwe trug vor, dass in der Szene in der ihr Mann ermordet wird, mehrere Darstellungen nicht der Wahrheit entsprächen. Zum einen habe Sie selbst der Ermordung beiwohnen müssen, dies werde nicht gezeigt, zum anderen müsse Sie als Tatopfer diese effekthascherische Darstellung der Tat nicht hinnehmen.

Das Landgericht Köln sah dies anders. Im Rahmen der Abwägung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht sowie dem Persönlichkeitsrecht der Witwe, überwiege die Kunstfreiheit.

“Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und -gestaltung. Diese Freiheit beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt wird“,

so das Gericht. Durch die Abweichungen von der Realität in der fraglichen Filmszene sei weder eine Verfälschung des Lebensbildes des Opfers noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person erfolgt.

Auch das Persönlichkeitsrecht der Witwe sei vorliegend nicht verletzt worden. Die Beeinträchtigungen, wie die Erkennbarmachung der Klägerin, eine mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung sowie die Abweichung von der Wirklichkeit hinsichtlich ihrer eigenen Anwesenheit bei der Tat, müssten hinter der Kunstfreiheit zurückstehen. Dies gelte auch, obwohl der Film ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nehme.

Das Landgericht Köln stellte weiter klar, dass das Filmthema “RAF”, einschließlich der Ermorderung des Bankiers Ponto, ein herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte sei und insofern die Persönlichkeitsrechte der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes dahinter zurücktreten müssten. Insbesondere sei bei der Abwägung auf den Film als Gesamtorganismus abzustellen und nicht auf einzelne Szenen, die in ihrer Darstellung von der Realität abweichen. Für den Zuschauer sei deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebe, sondern mit der konkreten Umsetzung vielmehr die Botschaft des Films transportiert werden soll.

Interessant an dieser Entscheidung ist neben den Ausführungen zum Verf…

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Themen: Raf , Grundgesetz , Presse- Und Medienrecht , Landgericht
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 2. Februar 2009 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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